Für die weitergehenden Hilfen nach 30.06.2021 verweisen wir auf die Internetseite des BUNDES sowie auf die jeweiligen Hilfsseiten der Landesregierungen.
Aufgrund der Vielzahl der Hilfen und Informationen ist es uns nicht mehr möglich hier in ausreichend vollständiger Weise übersichtlich darüber zu informieren - Diese Seite wird deshalb nicht
mehr aktualisiert!
Sollten Sie als Bestandsmandat eine Hilfe beantragen wollen, für die ein prüfender Dritter Steuerberater erforderlich ist, bitten wir um direkte Kontaktaufnahme.
Überbrückungshilfe III grundsätzlich für Nov. 2020 bis Juni 2021 (Antrag ab 10.02.2021 möglich)
Überbrückungshilfe III ist für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen können.
Wenn wir die Überbrückungshilfe III beantragen sollen, senden Sie uns dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben zu:
Neustarthilfe“ für Soloselbständige Januar bis Juni 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III (Fördermonate 12/2020 und 01-06/2021)
aktuelle Darstellung des Programms
FAQ zur Überbrückungshilfe 3 PLUS - Neustarthilfe PLUS (folgt noch)
Überbrückungshilfe III PLUS - Neustarthilfe PLUS soll grundsätzlich die gleichen Antragsbedingungen wie das Programm vorher (ohne PLUS) beinhalten. Hinzu kommen Personalkostenförderungen für das beenden von Kurzarbeit. Der Förderzeitraum ist Juli 2021 bis September 2021 (Antrag voraussichtlich ab Mitte Juli 2021 möglich)
Überbrückungshilfe III Plus - Neustarthilfe PLUS ist für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen die im Zeitraum von Juli 2021 bis September 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen können.
Wenn wir die Überbrückungshilfe III PLUS - Neustarthilfe PLUS beantragen sollen, senden Sie uns dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben zu:
Am 24.04.2020 (Rundschreiben 10/2020) kündigte die LfA Förderbank Bayern als Hilfe für Kleinstunternehmen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, den neuen LfA-Schnellkredit mit 100%-iger Haftungsfreistellung der Hausbank an. Anträge können ab dem 05.05.2020 bei den Hausbanken gestellt und bei der LfA eingereicht werden. Darlehenszusagen werden ab dem gleichen Tag erteilt.
Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG
Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung ist online
Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz, die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Bayern sind die Bezirksregierungen für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer sind entsprechend ihre Arbeitgeber.
Kurzarbeitergeld wird bei längerem Bezug gesetzlich aufgestockt
Kurzarbeitergeld (KuG) gleicht Entgeltausfälle durch Arbeitsausfälle aus. Derzeit besteht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Jetzt hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für eine bis zum Jahresende 2020 befristete und gestaffelte gesetzliche Anhebung des KuG um 10 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und um 20 Prozent ab dem 7. Bezugsmonat vorgelegt. Voraussetzung ist dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent. Das Inkrafttreten der Regelung ist rückwirkend zum 01. März 2020 geplant.
Weitere Informationen finden Sie hier.
App: Kurzarbeit
Eine App der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Arbeitgeber bei der Antragstellung auf Kurzarbeit, vor allem beim
Versenden der Dokumente an die zuständige Arbeitsagentur.
Apple Store: https://apps.apple.com/de/app/kurzarbeit-dokumente-senden/id1509198155
Google Play Store: https://play.google.com/store/apps/details?id=de.arbeitsagentur.kurzarbeit&hl=de
Coronavirus: Linksammlung Immer informiert mit unserer laufend aktualisierten Linksammlung auf der
Webseite unseres Verbandes: |
unserer Steuerberaterkammer:
Bitte klicken Sie hier für die Linksammlung der Steuerberaterkammer |
diese geben Sie bitte auf der KUG Anmeldung mit im Adressfeld für die Lohnabrechnungsstelle an, dann erhalten wir die Infos.
Stand 16.03.2020
Kanzleinfo:
Wir arbeiten, teilweise Homeoffice, teilweise in der Kanzlei. Alle Mitarbeiter sind miteinander im Kontakt.
Wir sind derzeit nicht telefonisch erreichbar, weil wir nun alles für unsere Mandanten vorbereiten müssen, bitte haben Sie Verständnis.
Senden Sie uns gerne eine email, beachten Sie hierbei bitte: nur wichtige Themen, kurz halten, Kontaktinformationen und Handy Nr. etc angeben, selbst wenn sie davon ausgehen das wir diese
haben.
Wir werden ggf. selbst die Dringlichkeit sortieren und uns alsbald bei Ihnen melden..
die weitergehenden Informationen sind keine individuelle Rechtsberatung und erheben in dieser Situation keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.
03.04.2020
03.04.2020
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und veröffentlicht:
31.03.2020
Anmeldung neuer Mitarbeiter
Bitte nutzen Sie ausschließlich unser Onlinefragebogen:
https://wedelstaedt.fastdocs.de/
So können wir ohne Papieraustausch ihre Mitarbeiter anmelden.
18.03.2020
Die Finanzämter in Bayern schliessen ebenfalls ab heute den 18.03. bis 19.04.2020
ob unsere Anträge bearbeitet werden, weiss keiner!
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:
•Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Dies ist möglich, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre, wie z.B. ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten.
•Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus.
•Über diesen Antrag entscheidet dann die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen.
Diesen Antrag müssen Sie bitte für Ihre Krankenkassen (jeweils) selbst durchführen, email, Fax, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer (auf dem
Beitragsabrecchnungen Lohn oder Kontoauszug bei Einzug) wir können aus Kapazitätsgründen diesen nicht für Sie stellen!
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
18.03.2020
SOFORTHILFE BAYERN !!!! Ab sofort zu beantragen!
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
Info des LSWB eV vom 17.03.2020
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16.03.2020:
Liebe Mandanten,
hier nun eine erste Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus:
Mitarbeiter und Betrieb
Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:
• Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
• Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
• Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krank melden lassen. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein
Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sind jedoch „Mythos“ von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu folgendes:
Ø CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
Ø Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.
Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.
Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
und danach zu beantragen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
• Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und Bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,
Ø wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).
Ø Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
Ø Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«
Ø Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
Ø Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
Bank und Liquidität
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.
Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.
Steuern und Finanzamt
Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen:
• Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
ð Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
• Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
ð Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
• Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
ð Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.
Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Liebe Mandanten,
die Situation ist für uns alle extrem belastend. Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter und Ihre Familien gehen vor. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie viel Kraft und Gesundheit in
dieser Zeit. Seien sie sich gewiss, wir stehen mit Ihnen diese Zeit gemeinsam durch und werden zusammen wieder zur Normalität zurückfinden. Whatever it takes (frei nach Markus Söder).
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