Wenn Sie (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind Sie verpflichtet für jede wirtschaftliche Einheit zwischen dem
1.7.2022 und 31.03.2023 eine eigene Grundsteuererklärung auf den Grundbesitz zum 01.01.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vollständig und richtig elektronisch bzw.
hilfsweise auf einem Papierformular einzureichen.
Wenn Sie uns hierfür beauftragen wollen, füllen Sie bitte das folgende Formular so bald wie möglich aus, damit wir den Bedarf ermitteln können. Bitte warten Sie
nicht bis zum Beginn der Abgabefrist damit, da jeder Eigentümer in Deutschland diese Erklärung einreichen muss und die Kapazitäten zur Bearbeitung deutschlandweit begrenzt sind.
Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist.
Wie bisher wird auch bei der neuen Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren mit dem Grundstückswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz gerechnet. Maßgebend für die Ermittlung des Grundstückswerts war bisher der Einheitswert. Dieser wird durch den Grundsteuerwert abgelöst. Dieser Grundsteuerwert orientiert sich unter anderem am Bodenrichtwert, an der Fläche des Grundstücks, am Alter des Gebäudes sowie daran, ob das Gebäude privat oder betrieblich genutzt wird.
Eigentlich gilt das neue System der Grundsteuer bundesweit. Allerdings wurde den Bundesländern ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eigene, vom sogenannten Bundesmodell abweichende Regeln zur Bewertung zu entwickeln und erlassen.
Von dieser Öffnungsklausel haben bisher Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.
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