Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen Sie seit dem 16.08.2014 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren:
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen. Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Wirkung zum 01.01.2015 für einige Personengruppen
angepasst.
Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiloDokV) befreit Arbeitnehmergruppen von verpflichtenden Dokumentationspflichten (nach § 16 und § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG)), wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall,
Die betroffenen Arbeitnehmer sind von den Aufzeichnungspflichten befreit.
Nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) genügt ein Arbeitgeber,
seiner Aufzeichnungspflicht, wenn für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die
Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird.
Das Gesetz nennt für diese Fälle Personen deren Tätigkeit in der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, Abfallsammlung, Straßenreinigung, dem Winterdienst,
Gütertransport und der Personenbeförderung liegt, als explizit von dieser Ausnahmeregelung
Betroffene.
Hinweis:
Für Arbeitnehmer in mobilen Tätigkeiten müssen seit dem 16.08.2014 nach den verschärften Aufzeichnungspflichten die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Erst ab dem 01.01.2015 gelten für diese Arbeitnehmer die oben genannten Vereinfachungen.
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Mit der folgenden Excel-Arbeitsmappe unterstützen wir Sie bei der Dokumentation der Arbeitszeiten.
Wichtig: Die Tabelle lieferntnur dann korrekte Ergebnisse, wenn die enthaltenen Formeln nicht verändert werden.
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