Die steuerlichen Änderungen entnehmen Sie aufgrund des Umfangs dieser Seite: Steueränderungen 2025.
Im steuerlichen Bereich gab es mehrere Vorhaben, die aufgrund des Regierungsbruchs nicht mehr beschlossen werden konnten oder ins Stocken geraten sind. Hier sind einige zentrale steuerliche
Projekte:
1. Jahressteuergesetz 2024
- Geplante Änderungen in der Steuerverwaltung und Vereinfachungen für Steuerzahler wurden nicht verabschiedet.
- Mobilitätsbudgets: Eine steuerliche Förderung von Mobilitätsbudgets für Arbeitnehmer, die es Unternehmen erleichtert hätte, umweltfreundliche Verkehrsmittel zu unterstützen,
wurde gestrichen.
- Anpassungen bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer blieben unvollendet.
2. Kindergelderhöhung und Kinderfreibetrag
- Die angekündigte weitere Anpassung des Kinderfreibetrags und der Kindergelderhöhung im Rahmen der Familienförderung konnte nicht final beschlossen werden.
3. Steuerliche Förderung von Klimaschutzmaßnahmen
- Geplante Steuererleichterungen für die energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ausbau erneuerbarer Energien wurden nicht umgesetzt.
4. Abschaffung der kalten Progression
- Maßnahmen, die eine Entlastung der Steuerzahler durch eine Anpassung der Steuersätze an die Inflation vorgesehen hätten, wurden nicht final verabschiedet.
5. Homeoffice-Pauschale
- Eine geplante dauerhafte Erhöhung der steuerlichen Pauschale für Homeoffice-Tage wurde nicht weiter verfolgt.
6. Digitalisierung der Steuerverwaltung
- Projekte zur Digitalisierung und Automatisierung von Steuerverfahren, die Bürger und Unternehmen entlasten sollten, wurden verzögert.
Viele dieser Vorhaben werden voraussichtlich erst mit einer neuen Regierung wieder aufgegriffen. Wir werden darüber informieren.
E-Rechnungspflicht *wichtig*
E-Rechnungspflicht für Unternehmen in Deutschland
Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) für Unternehmen in Deutschland folgt einem Stufenplan, der auf der EU-Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung
basiert. Hier sind die geplanten Schritte und Übergangsregelungen:
1. Einführung der E-Rechnungspflicht
- 2025:
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen in Kraft, ausschließlich für B2B-Geschäfte innerhalb Deutschlands
(inländische Transaktionen).
- Rechnungen müssen im XML-Format (z. B. ZUGFeRD oder XRechnung) ausgestellt werden.
- Ziel: Bekämpfung von Steuerbetrug und Förderung der Digitalisierung.
- 2026:
Ab dem 1. Januar 2026 erweitert sich die Pflicht:
- Einführung eines Transmissionsverfahrens, bei dem Rechnungen über eine zentrale Plattform an die Finanzverwaltung gemeldet werden (ähnlich wie das italienische
"SDI-System").
- Verpflichtung für kleine und mittlere Unternehmen, ihre Prozesse anzupassen.
- 2027:
Übergangsfrist endet für Unternehmen, die zuvor Ausnahmen beantragt haben. Alle Unternehmen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
- 2028:
Finalisierung und Pflicht für alle Unternehmen, auch Kleinstunternehmen und Freiberufler, vollständig auf E-Rechnungen umzusteigen.
2. Übergangsregelungen
- KMU (kleine und mittlere Unternehmen):
- Können eine Verlängerung bis Ende 2026 beantragen, wenn die Umstellung auf E-Rechnungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
- Erleichterte Regelungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 500.000 Euro.
- Freiberufler und Kleinstunternehmen:
- Dürfen bis 31. Dezember 2027 weiterhin papierbasierte Rechnungen ausstellen, wenn die Transaktionshöhe unter 250 Euro liegt.
- Branchenspezifische Ausnahmen:
- Branchen wie Gesundheitswesen oder Handwerk können länderspezifische Ausnahmen für bestimmte Geschäftsvorfälle beantragen.
3. Übersichtstabelle
Zeitraum
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Regelung
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Betroffene Unternehmen
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1. Januar 2025 – 31. Dezember 2026
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E-Rechnungspflicht eingeführt; Papierrechnungen und andere Formate mit Zustimmung weiterhin zulässig.
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Alle Unternehmen.
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1. Januar 2027 – 31. Dezember 2027
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Verpflichtung zur E-Rechnung für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 Euro; andere Unternehmen dürfen weiterhin alternative Formate nutzen.
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Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 Euro.
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Ab 1. Januar 2028
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Verpflichtung zur E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich; keine alternativen Formate mehr zulässig.
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Alle Unternehmen.
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Diese gestaffelte Einführung soll Unternehmen ausreichend Zeit geben, ihre Rechnungsstellungsprozesse entsprechend anzupassen und die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Weiterführende Informationen: E-Rechnungspflicht FAQ